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30.09.2026
1. Kosten für Sammelunterkünfte als „Kosten der Unterkunft und Heizung – KdU_H“
Der Umgang mit den Kosten für Sammelunterkünfte oder mit der Kostenbeteiligung von Geflüchteten an diesen Kosten ist in manchen Kommunen pures Chaos (vor allem in Berlin!). Ich will hier zwei besondere Konstellationen beleuchten: a) Es gibt keinen Gebührenbescheid nach einer Gebührensatzung oder einer Gebührenverordnung, dennoch weist das Sozialamt oder das Jobcenter im Bewilligungsbescheid Geldleistungen (meist Tagessätze) für die KdU_H aus und es gibt keine Zustimmung zur Direktzahlung an den Unterkunftsbetreiber, b) die Kommune zahlt die Kosten nicht vollständig an einen privaten Unterkunftsbetreiber und dieser stellt deshalb Rechnungen an die Bewohner:innen.
a) Es gibt keinen Gebührenbescheid nach Satzung/Verordnung, dennoch weist das Sozialamt oder das Jobcenter im Bewilligungsbescheid Geldleistungen (meist Tagessätze) für die KdU_H aus und es gibt keine Zustimmung zur Direktzahlung an den Unterkunftsbetreiber
WICHTIG: Die zwischen Kommune-Jobcenter-XY-Unterkunftsbetreiber vereinbarten Tagessätze für die Unterkunftskosten sind keine KdU_H im Sinne des § 22 SGB II oder des § 35 SGB XII oder des § 3 AsylbLG! KdU_H können nur Forderungen sein, die eine leistungsberechtigte Person einem Vermieter o.ä. vertraglich oder wegen öffentlich-rechtlicher Gebührenschuld schuldet. Mit den besagten Tagessätze haben die Leistungsberechtigten nichts zu tun – es gibt keinen Vertrag und keine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage, die Leistungsberechtigte verpflichten würden, etwas für die Unterkunft zu zahlen. Dass das Sozialamt oder das Jobcenter Tagessätze zahlt, beruht auf Vereinbarungen zwischen den Behörden ohne Beteiligung der Leistungsberechtigten.
Wenn also nun ein Sozialamt / ein Jobcenter im Bewilligungsbescheid ausdrücklich Geldleistungen für KdU_H bewilligt, obwohl es gar keine KdU_H gibt, dann ist das eine rechtswidrige begünstigende Regelung. Wird der Bescheid bestandskräftig, besteht ein Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge! Der Umstand, dass das Jobcenter diese Beträge an die Unterkunft zahlt, ist egal! Wenn eine Behörde an einen Dritten zahlt, kann sie danach nicht sagen „Das Geld ist weg – Du bekommst nichts“. Allein maßgeblich ist: Die Gelder wurden für die leistungsberechtigte Person bewilligt und sie sind bis heute nicht ausgezahlt.
Richtig ist: Die betroffenen Personen haben materiell definitiv keinen gesetzlichen Anspruch auf diese rechtswidrig bewilligten Zahlungen – ABER: es besteht ein Auszahlungsanspruch aus dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid!
Wer Skrupel hat: Es werden so oft rechtswidrige belastende Bescheide bestandskräftig, wo Leistungsberechtigten zustehende Leistungen entgehen, dass es keine Skrupel geben sollte, wenn es mal andersrum geht 😊 Wenn Geflüchtete dennoch Skrupel haben (weil sie eben mehr Anstand haben, als viele Behörden…), dann sollten sie dennoch die Gelder einfordern und dann ggf. daraus eine schöne Spende an Beratungsstellen oder Flüchtlings-Inis etc. machen…
Erste positive Entscheidung dazu: SG Berlin, Urteil vom 1.6.2026 (S 213 AS 2664/22; Berufung ist anhängig): Das Jobcenter muss für einen Bewilligungsmonat 2.676,07 EUR an meine Mandantin auszahlen, weil sie fehlerhaft diesen Betrag als KdU_H-Geldleistung bewilligt haben und diese Bewilligung bestandskräftig geworden ist; die Auszahlung an die Unterkunft bzw. hier an das Berliner Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten erfüllt die Zahlungspflicht des Jobcenters gegenüber meiner Mandantin nicht.
b) Unterkunftsbetreiber stellt Rechnungen an die Bewohner:innen
Da der Unterkunftsbetreiber immer nur die Unterbringungspflicht der Kommune erfüllt und es kein Vertragsverhältnis zwischen Unterkunftsbetreiber und Bewohner:innen geben kann, besteht nie eine Zahlungspflicht an den Unterkunftsbetreiber!
AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 28.5.2026 – 14 C 637/25: Der Unterkunftsbetreiber hat keinen Zahlungsanspruch!
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 26.6.2026 – 238 C 64/26: Hat ein Bewohner trotzdem Geld an den Unterkunftsbetreiber bezahlt, so besteht ein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung!
2. EU-Bürger:innen: Leistungsanspruch durch EFA-Anwendbarkeit
Ein spanischer Staatsangehöriger fällt grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA). Das SG Berlin hat ihm daher einen Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB XII zugesprochen, allerdings mit der Einschränkung, dass das EFA nur anwendbar sei, weil sich der Spanier auf das materielle Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche berufen konnte (SG Berlin, Beschluss vom 25.6.2026 – S 93 SO 1267/26 ER). Leider entspricht es allgemeiner Rechtsprechung, dass man sich nur auf das EFA berufen könne, wenn ein materielles Freizügigkeitsrecht bestünde, was bei den einschlägigen Fällen nur das Recht zur Arbeitssuche sein kann. Es muss also in diesen Fällen immer eine aktive Arbeitssuche glaubhaft gemacht werden!
Die Sache könnte auch anders gesehen werden: Ob das EFA anwendbar ist, bestimmt sich danach, ob sich die betreffende Person „erlaubt“ aufhält. Dazu sagt das EFA aber: „Der Aufenthalt gilt als nicht erlaubt von dem Tage an, mit dem eine gegen den Beteiligten erlassene Anordnung zum Verlassen des Landes wirksam wird, sofern nicht ihre Durchführung ausgesetzt ist.“. Das heißt doch, dass der Aufenthalt so lange erlaubt ist, solange die Ausländerbehörde noch keinen Bescheid erlassen hat, der zur Ausreise verpflichtet und solange ein solcher Bescheid noch nicht vollziehbar ist…
3. 1a-Sanktionen sind immer angreifbar!
Mal wieder ein Beispiel dafür, dass 1a-Sanktionen mit großen Erfolgsaussichten angegriffen werden können und sollten – das SG Berlin hat festgestellt: (Beschluss vom 2.7.2026 – S 24 AY 223/26 ER): § 1a Abs. 1 AsylbLG ist nicht schon durch den Ablauf einer Ausreisefrist erfüllt; § 1a Abs. 3 AsylbLG ist nicht schon durch bestehende vollziehbare Ausreisepflicht erfüllt; § 1a Abs. 2 AsylbLG kann maximal für 6 Monate angewendet werden, da denknotwendig keine Fortsetzung der Pflichtverletzung (Einreise zum Leistungsbezug) möglich ist (§ 14 Abs. 2 AsylbLG).
4. Kurze Fristsetzung vor Eilantrag ausreichend
Bevor ein Eilantrag bei Gericht anhängig gemacht wird, muss grundsätzlich der Behörde Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden – eine Ausnahme kann sein, wenn bekannt ist, dass die Behörde in entsprechenden Fällen gesichert nicht abhelfen wird. Das SG Köln hat klargestellt, dass eine Frist im Widerspruch von 1 Woche bei existenzsichernden Leistungen ausreichend ist – wenn diese kurze Frist also fruchtlos abläuft, darf ein Eilantrag gestellt werden (SG Köln, Beschluss vom 3.8.2026 – S 10 AY 46/25 ER).
5. Baden-Württemberg: Beiträge zur Obligatorischen Anschlussversicherung sind zu übernehmen
Es gibt dazu eine Weisung vom 4.8.2026.
6. Leistungsausschluss bei „Dublin-Fällen“ auch nach GEAS europarechtswidrig
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich mit der Frage beschäftigt, ob § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG auch nach GEAS europarechtswidrig ist. Es wird klar festgestellt, dass auch mit Art. 21 AufnahmeRL (neu) in jedem Fall sicherzustellen ist, dass die essentiellen Bedarfe (zumindest Ernährung, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspflege, Kleidung) gedeckt werden – ob auch Teilhabebedarfe zu erbringen seien, sei noch durch den EuGH zu klären. Aus meiner Sicht ergibt sich aus der neuen AufnahmeRL, dass zwingend auch Geldleistungen für Teilhabebedarfe zu gewähren sind.
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