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21.10.2026
1. Leistungsausschluss bei Schutzstatus in anderem EU-Staat, § 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG
Das Hessische LSG hat entschieden (Beschluss vom 22.09.2026 – L 4 AY 12/26 B ER), dass für diese Konstellation leider die Aufnahmerichtlinie nicht anwendbar sei und daher keine Europarechtswidrigkeit in Frage komme (anders als für „Dublin-Fälle“, § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG).
Aber wenigstens soll die Norm verfassungskonform ausgelegt werden, da sie nach ihrem Wortlaut verfassungswidrig sei. Die Härtefallregelung soll regelhaft gelten, so dass zumindest Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG zu gewähren seien, wobei auch diese (nach dem Wortlaut verfassungswidrige) Norm verfassungskonform so auszulegen sei, dass neben den Bedarfen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege auch alle anderen Bedarfe nach §§ 3, 3a, 6 AsylbLG erreichbar sein müssten. Diese weiteren Bedarfe (Kleidung, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit/Unterhaltung/Kultur, Sonstiges, Mehrbedarfe) müssten aber konkret geltend gemacht werden. Daher sollte in solchen und in allen „1a Fällen“ immer darauf geachtet werden, dass neben Widerspruch/Klage und Eilverfahren auch diese weiteren Bedarfe geltend gemacht werden (bspw.: Winterjacke, Deutschlandticket-Abo, Handy-Kosten etc.)!
Wichtig auch: Das Hessische LSG stellt klar, dass eine mögliche Ausreise allein nie einen Leistungsanspruch vernichten könne, da das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum solange gilt, wie sich eine Person in Deutschland aufhält. Damit stellt sich das Hessische LSG gegen den anti-humanen Trend bei allen drei Staatsgewalten, es zu normalisieren, Ausländer:innen durch Leistungsentzug (also Aushungern) zur Ausreise zu zwingen.
Kritik: Aus meiner Sicht stellt diese Lösung des Hessischen LSG einen unzulässigen „Rettungsversuch“ für die verfassungswidrige Norm dar. Wenn der Wortlaut einer Norm verfassungswidrig ist, darf ein Gericht durch verfassungskonforme Auslegung nur so weit „reparieren“, wie es der Wortlaut und der Wille des Gesetzgebers zulassen (vgl.: BVerfG vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13, Rn. 34 mwN). Aus meiner Sicht geht daher das LSG hier zu weit und es liegt eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung vor – Gerichte haben das Recht auszulegen und nicht Neues zu schaffen (zu § 1a AsylbLG ähnlich: LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.10.2025 – L 8 AY 17/25 B ER).
Außerdem werden durch die Lösung des LSG die Bedarfe des menschenwürdigen Existenzminimums unter den Vorbehalt der konkreten Geltendmachung und des „Good-Will“ der Behörde gestellt. Menschen müssen erklären, dass sie die Bedarfe, die sich aus dem Menschsein ergeben tatsächlich haben/brauchen – das sollte eigentlich bei jedem verständigen Menschen Schwindelgefühle auslösen, ist aber leider weit verbreitete „Rechtsmeinung“ (früher: LSG Berlin-Brandenburg vom 25.9.2020 – L 15 SO 124/20 B ER: niemand hat sich dafür zu rechtfertigen, dass er das Existenzminimum wirklich benötigt – aktuell ist diese Auffassung leider am LSG Berlin-Brandenburg in AY-Sachen nicht mehr zu finden…). Und ganz praktisch: Wer kommt auf die Idee, weitere Bedarfe geltend zu machen, wenn im Bescheid erklärt wird, dass nur noch „Bett-Brot-Seife“ gewährt werden + wer weiß, ob und in welcher Form die zuständige Behörde verfassungskonform auslegt + man ist auf das Wohlwollen der Behörde angewiesen etc. Die besagte Lösung ist daher nach meiner Auffassung nicht nur rechtlich problematisch, sondern auch praxisfern.
Das SG Braunschweig stellt klar, dass § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG nicht zum Ausschluss von Krankenbehandlung führen darf, da Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf Gesundheit) tatsächlich für alle Menschen gilt (SG Braunschweig vom 09.10.2026 – S 20 AY 32/26 ER).
2. Zuweisung zu Arbeitsgelegenheit („80 Cent Job“), § 5 AsylbLG
Bevor jemand einer Arbeitsgelegenheit zugewiesen wird, muss eine Anhörung erfolgen, die zu verrichtende Arbeit muss konkret bezeichnet werden (Art der Tätigkeit, Umfang etc.) und der Widerspruch gegen eine solche Zuweisung hat aufschiebende Wirkung (SG Magdeburg vom 06.10.2026 – S 31 AY 103/26 ER).
3. Grundsicherungsgeld auch nach Widerruf der Aufenthaltserlaubnis
Übernommen aus der Zeitschrift der AG Migrationsrecht im Deutschen Anwaltverein, ANA-ZAR 4/2026, 41: Die syrische Antragstellerin war Inhaberin einer AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG, welche von der ABH widerrufen wurde. Ihr wurde eine Bescheinigung ausgestellt, wonach der Titel für Zwecke der Beschäftigung gem. § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG als fortbestehend gelte, da und solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung habe. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Weiterbewilligung von Grundsicherung ab. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein. Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das SG Magdeburg statt (Beschluss vom 30.04.2026 – S 20 AS 342/26 ER): Die Antragstellerin sei weiter leistungsberechtigt nach SGB II. Wegen der Fiktionswirkung des § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG für die Arbeitsaufnahme liege auch im Sinne des SGB II ein Aufenthaltsrecht sowie rechtliche Erwerbsfähigkeit vor. Ein Leistungstatbestand nach § 1 AsylbLG liege dagegen nicht vor, insbesondere sei die Antragstellerin nicht im Besitz einer Duldung.
4. Sanktion wegen „Einreise, um zu…“
Leider erleben wir alle (jedenfalls ganz überwiegend), dass deutsche Behörden sich kaum als das Bollwerk gegen inhumane, grund- und menschenrechtsfeindliche gesellschaftliche Entwicklungen zeigen, das sie eigentlich als Staatsgewalt eines sozialen Rechtsstaats sein sollten. Vielmehr werden immer öfter exzessiv Leistungseinschränkungen am Rand der Legalität und darüber hinaus betrieben. So „feiert“ auch § 1a Abs. 2 AsylbLG (der eigentlich schon lange keine echte Rolle mehr in der Praxis spielte) ein Revival.
Das Bayerische LSG stellt klar, dass § 1a Abs. 2 AsylbLG europarechtswidrig ist, wenn denn Europarecht anwendbar ist (zumindest also während eines Asylverfahrens) (Beschluss vom 14.09.2026 – L 8 AY 16/26 B ER). Ein Asylbewerber darf nicht auf reine Sachleistungen gekürzt werden, nur weil er nach Deutschland eingereist ist, um Sozialleistungen zu erhalten. Das LSG zieht dafür vor allem das EuGH-Urteil vom 04.06.2026 (C-621/24) heran. Danach dürfen die Leistungen für Asylsuchende nicht eingeschränkt werden, nur weil eine Überstellung in einen anderen EU-Staat angeordnet wurde. Das Gericht überträgt dies auf die Kürzung wegen „missbilligter Einreisemotivation“. Die EU-Aufnahmerichtlinie nennt die Kürzungsgründe abschließend, und die Einreisemotivation gehört nicht dazu. Das deutsche Gesetz ist daher insoweit nicht anwendbar.
5. „Hilfebedürftige EU-Ausländer:innen raus“ geht in die nächste Runde
Aus Thomé Newsletter 36/2026 vom 19.10.2026: Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) kritisiert den Aktionsplan der Bundesregierung gegen Sozialleistungsmissbrauch scharf, da die Maßnahmen vor allem die Existenzsicherung zugewanderter EU-Bürger beschränken. Im Zentrum der Kritik steht, dass der Sozialleistungsanspruch nach fünf Jahren Aufenthalt künftig an ein lückenloses Aufenthaltsrecht geknüpft und die Notfall-Überbrückungsleistung von einem Monat auf zwei Wochen halbiert werden soll. Laut den Verbänden fehlt den Verschärfungen eine solide Datengrundlage, da organisierter Missbrauch weniger als 0,3 % der Verdachtsfälle ausmacht und das Ministerium selbst keine validen Schadenssummen nennen kann. Zudem warnt die BAG W vor verdeckter Diskriminierung (insbesondere von Rom*nja) und den sozialen Folgen, die Betroffene in die Wohnungslosigkeit drängen, anstatt ausbeuterische Arbeitgeber und Vermieter effektiv zu belangen.
6. Leitfaden zur Beratung von Menschen mit Behinderung im Kontext von Migration und Flucht
Hier der Leitfaden von passage gGmbH und der Caritas Osnabrück (Maren Gag und Barbara Weiser)
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Programm und Anmeldung: https://www.sozialgerichtstag.de/veranstaltung/zehnter_dsgt_2026/
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Programm und Anmeldung: https://www.akademie-rs.de/programm/veranstaltungen/einzelansicht/veranstaltung-25994 |