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10.09.2026
Musteranträge AsylbLG
Ich hatte angekündigt, dass ich Musteranträge verfügbar mache, die sich aus der Entscheidung des BVerfG vom 15.04.2026 (1 BvL 5/21) ergeben. Zur Erinnerung: Diese Entscheidung hatte die Grundleistungsbeträge nach § 3a AsylbLG für 2018-2019 zwar teilweise für verfassungswidrig erklärt aber daraus keine Nachzahlungsansprüche für die Betroffenen abgeleitet. Zudem wurde das Konstrukt der Grundleistungen für verfassungskonform erklärt. Details können in meinem Sondernewsletter dazu und im Heft 7-8/2026 Asylmagazin (S. 256 ff.: Anmerkung zur BVerfG-Entscheidung vom 15.4.2026 zum Grundbedarf nach AsylbLG) nachgelesen werden.
Hier also die Muster als Downloads:
Passbeschaffungskosten (BVerfG, Beschluss vom 15.4.2026 – 1 BvL 5/21, Rn. 176 f.)
Dass die Passbeschaffungskosten als Mehrbedarf nach § 6 AsylbLG zu übernehmen sind, ist bereits länger durch die Sozialgerichtsrechtsprechung geklärt. Nun kann man sich zusätzlich auf die BVerfG-Entscheidung stützen, wenn eine Behörde die Kostenübernahme verweigern sollte.
Passfotos (BVerfG, Beschluss vom 15.4.2026 – 1 BvL 5/21, Rn. 178)
Wenn Passfotos zur Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungen nötig werden, müssen/können diese Kosten nicht aus dem Grundbedarf finanziert werden – es kann also ein Antrag nach § 6 AsylbLG gestellt werden.
Dolmetschendenkosten bei Arztbesuch etc. (BVerfG, Beschluss vom 15.4.2026 – 1 BvL 5/21, Rn. 180 f.)
Bisher ist dieses Thema sehr umstritten. Mit der BVerfG-Entscheidung kann nun der Antrag auf Kostenübernahme fundiert gestellt werden, denn kein seriöser Arzt wird eine Behandlung ohne sichere Verständigung mit dem*der Patient*in durchführen, sodass die Sprachmittlung regelhaft notwendig ist. Übertragen kann man das ggf. auch auf andere Konstellationen, in denen Sprachmittlung unverzichtbar ist (bspw. Anwaltsbesuche)
Fahrtkosten zu Ärzt*innen, Behörden, Beratungsstellen, Anwält*innen (BVerfG, Beschluss vom 15.4.2026 – 1 BvL 5/21, Rn. 182)
Auch für diese Kosten verweist das BVerfG auf § 6 AsylbLG, wenn im Einzelfall die Fahrtkosten nicht durch den Grundbedarfssatz gedeckt werden können. Wer eine ÖPNV-Fahrkarte als Sachleistung erhält, kann damit keine Fahrten außerhalb des zugewiesenen Orts finanzieren. Ansonsten umfasst der volle Einzel-Bedarfssatz für „Verkehr“ monatlich 44,93 EUR [Stand: 2026), so dass notwendige Mehr-Fahrtkosten beantragt werden können.
Telekommunikationsbedarfe (BVerfG, Beschluss vom 15.4.2026 – 1 BvL 5/21, Rn. 185)
Beispielsweise für Handy-Kosten im weitesten Sinne (Kauf, Reparatur, Vertrag etc.) sind aktuell 46,43 EUR monatlich vorgesehen. Überschreiten die tatsächlichen Kosten diesen Betrag und kann das als notwendig glaubhaft gemacht werden, können auch diese Kosten nach § 6 AsylbLG beantragt werden.
Die Behörden haben grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 AsylbLG Ermessen bei der Entscheidung, ob und welche Kosten sie übernehmen. Da hier aber das BVerfG ausdrücklich auf diese Möglichkeit der Bedarfsdeckung verweist, dürfte das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert sein, wenn die beantragten Kosten als notwendig nachgewiesen sind.
Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung (BVerfG, Beschluss vom 15.4.2026 – 1 BvL 5/21, Rn. 150)
Für diese Bedarfe wurden die Ansparbeträge aus dem Regelsatz gestrichen und unter anderem verweist das BVerfG auf die Möglichkeit der Ausleihe. Da aber eine Ausleihe regelmäßig nicht kostenlos erhältlich ist, muss auch dafür ein Anspruch bestehen. Wenn also solche Kosten anfallen und keine kostenfreien Alternativen bestehen, kann auch dazu ein Antrag nach § 6 AsylbLG gestellt werden, denn das BVerfG erklärt diese Bedarfe nicht für verzichtbar, sondern unterstellt nur, dass diese Bedarfe stets kostenfrei gedeckt werden könnten, was wiederum im konkreten Einzelfall widerlegt werden kann.
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Die Entscheidung des BVerfG, die erklärt, dass es für eine Absenkung der Regelleistungen für Geflüchtete keiner Bedarfsermittlung bedürfe (entgegen früherer BVerfG-Rechtsprechung), wenn der Gesetzgeber wertende Absetzungen vorgenommen habe, ist schlimm genug… Überspitzt kann gesagt werden, hier werden „gefühlte Wahrheiten“ (wertende Absetzungen) an die Stelle von Fakten (Bedarfsermittlung) gesetzt – und das vom höchsten deutschen Gericht, dessen Aufgabe es ist, Hüter der Verfassung zu sein.
Die hier präsentierten Musteranträge zeigen einen Weg, aus dieser schlimmen Entscheidung noch etwas Positives herauszuholen.
Also gern den Betroffenen diese Anträge anbieten und diese mit ihnen gemeinsam stellen. Je mehr von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, umso eher entsteht ein Problembewusstsein, dass die Grundleistungen unzureichend sind. Hier ein Flyer zur Info für die Betroffenen (gern verbreiten und bei Bedarf auch anpassen).
Sollten Behörden auf diese Anträge nicht reagieren: a) Bei Eilbedürftigkeit Eilantrag zum Sozialgericht; b) sonst nach 6 Monaten Untätigkeitsklage zum Sozialgericht.
Erfahrungen mit diesen Anträgen gern sammeln und zu mir: newsletter@ra-gerloff.de.

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