FAQ

Wer einen Rechtsbeistand sucht oder zunächst nur ein erstes Beratungsgespräch wünscht, hat erfahrungsgemäß viele Fragen. Diese betreffen nicht nur den konkreten Fall, sondern sehr häufig auch die organisatorischen Rahmenbedingungen. Von den zu erwartenden Kosten, über die Rolle einer bestehenden Rechtsschutzversicherung bis hin zu den Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe – vieles wirkt auf den ersten Blick unübersichtlich und kompliziert. Mit dem folgenden kleinen FAQ (häufig gestellte Fragen) möchte ich deshalb versuchen, einige dieser ersten Unsicherheiten zu klären und Ihnen eine erste Orientierung zu geben. Ein persönliches Beratungsgespräch kann und soll dieses FAQ jedoch nicht ersetzen, sondern lediglich vorbereiten und ergänzen. Denn letztlich lassen sich rechtliche Fragen zuverlässig nur im direkten Gespräch und auf Grundlage Ihrer individuellen Situation beantworten.

Frau Faranaz Ayubi stärkt mein Büro in allen Bereichen als hervorragende Rechtsanwaltsfachangestellte.

Muss ich schon für das erste Beratungsgespräch zahlen?

Ja. Schon die erste Beratung beim Rechtsanwalt löst Gebühren aus. Die Höhe hängt vom Rechtsgebiet und vom Umfang der Beratung ab. In der Regel wird Ihnen bei Vereinbarung des Erstberatungstermins mitgeteilt, welche Gebührenhöhe anfallen wird. Wenn Sie öffentliche Leistungen beziehen oder sonst nur geringes Einkommen und Vermögen haben, sollten Sie vorab bei der Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein besorgen. Mit diesem Schein beschränkt sich die Beratungsgebühr für Sie auf 15,00 EUR. Unter diesem Link können Sie ermitteln, welches Amtsgericht für Sie zuständig ist und das entsprechende Antragsformular nebst Hinweisen herunterladen.

Wer trägt die Kosten der Vertretung?

Welche konkreten Gebühren für eine Vertretung gegenüber Behörden und/oder vor Gerichten anfallen, wird im Erstberatungsgespräch besprochen. Dabei gilt grundsätzlich, dass Sie für Antrags- und sonstige Ausgangsverfahren bei der Behörde stets die Kosten selbst zu tragen haben. Für Widerspruchs- und Klageverfahren gilt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der in der Sache unterliegt. Ggf. kann es dabei auch zu Quotelungen kommen. Gleiches gilt auch für gerichtliche Eilverfahren. Das bedeutet also: Ist bspw. eine Klage erfolgreich, trägt in der Regel die unterliegende Behörde die Kosten des Rechtsstreits und damit auch die Gebühren des Rechtsanwalts.

Was bedeutet Prozesskostenhilfe?

Wenn Ihr Einkommen und Vermögen gering ist, können Sie für das Gerichtsverfahren so genannte Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Ihre Anwalts- und Gerichtskosten werden dann ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Die Grundidee ist: Jeder Mensch soll die Gerichte anrufen können. Armut darf kein Hindernis sein. Das entsprechende Formular und tiefer gehende Erläuterungen finden Sie unter diesem Link. Weitere Hinweise auf einen Blick bietet dieses Merkblatt. Bitte beachten Sie auch, dass nach Ende des Verfahrens eine 4-Jahresfrist beginnt, innerhalb derer das Gericht nachprüfen darf, ob die PKH-Voraussetzungen noch vorliegen. Sind die PKH-Voraussetzungen innerhalb der 4-Jahresfristen entfallen, müssen Sie ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten, die von der Staatskasse verauslagt wurden, erstatten.

Was ist, wenn ich eine Rechtsschutzversicherung habe?

Bitte bringen Sie Ihre Versicherungsnummer zum Termin mit. Erkundigen Sie sich nach Möglichkeit schon vorab bei Ihrer Versicherung, ob Ihr Fall vom Versicherungsschutz umfasst ist. Beachten Sie, dass viele Versicherungen eine Selbstbeteiligung vorsehen. Die Versicherung deckelt dann nur die entstehenden Kosten während Sie einen gewissen Grundbetrag zunächst immer selbst zu tragen haben.

Wie berechnen sich Rechtsberatungskosten?

Wird eine Angelegenheit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet, richten sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Streitwert. Für das Verwaltungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht einen Streitwertkatalog herausgegeben. Die konkrete Gebührenberechnung besprechen wir in unserem Beratungsgespräch. Einen Überblick können Sie hier erhalten.

Im Sozialrecht ist alles anders – hier gibt es in der Regel keine Streitwerte, sondern Gebührenrahmen. Egal, ob es um einen Streitwert von 10 EUR oder 10.000 EUR geht, der Gebührenrahmen bleibt stets gleich. Die Einzelheiten klären wir im Beratungsgespräch. Einen Überblick können Sie hier erhalten.

Können wir die Rechtsberatungskosten auch vereinbaren?

Grundsätzlich sind Honorarvereinbarungen rechtlich möglich. Wir können eine pauschale Gebühr oder einen festen Stundensatz vereinbaren. Die konkrete Ausgestaltung wird im Erstberatungsgespräch oder im Laufe des Mandats besprochen. Da die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (gesetzliche Gebühren) im Sozialrecht sehr gering sind und Behörden und Gerichte oft auch diese niedrigen Gebühren noch absenken, bitte ich um Verständnis, dass Verfahren im Sozialrecht regelhaft nur nach Abschluss einer Honorarvereinbarung betrieben werden können, wenn Sie über entsprechendes Einkommen/Vermögen verfügen. Finanziell schlecht aufgestellte Mandant:innen (gerade im Existenzsicherungsrecht) vertrete ich natürlich für die gesetzlichen Gebühren.

Fallen auch Gerichtskosten an?

Vor den Sozialgerichten fallen in der Regel keine Gerichtskosten an. Vor dem Verwaltungsgericht fallen dagegen grundsätzlich Gerichtskosten an, wobei es wiederum Ausnahmen gibt. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich dabei nach dem Streitwert der Angelegenheit.