Hinweis

Service

Vollmachtsformular

[  Vollmacht.pdf  ]

Gebührenhinweis

Erstberatung

Die erste Beratung beim Rechtsanwalt löst bereits Gebühren aus. Die Höhe hängt dabei vom Gegenstand des betroffenen Rechtsgebiets ab. In der Regel wird Ihnen bei Vereinbarung des Erstberatungstermins mitgeteilt, welche Gebührenhöhe anfallen wird.
Wenn Sie öffentliche Leistungen beziehen oder sonst nur geringes Einkommen und Vermögen haben, sollten Sie vorab bei der Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein besorgen. Mit diesem Schein beschränkt sich die Beratungsgebühr für Sie auf 15,00 EUR.
Hier [ Zuständigkeit Amtsgericht ] können Sie ermitteln, welches Amtsgericht für Sie zuständig ist und das entsprechende Antragsformular nebst Hinweisen herunterladen.

Vertretung

Welche konkreten Gebühren für eine Vertretung gegenüber Behörden und/oder vor Gerichten anfallen, wird im Erstberatungsgespräch besprochen. Dabei gilt grundsätzlich, dass Sie für Antrags- und sonstige Ausgangsverfahren bei der Behörde stets die Kosten selbst zu tragen haben. Für Widerspruchs- und Klageverfahren gilt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der in der Sache unterliegt. Ggf. kann es dabei auch zu Quotelungen kommen. Gleiches gilt auch für gerichtliche Eilverfahren. Das bedeutet also: Ist bspw. eine Klage erfolgreich, trägt in der Regel die unterliegende Behörde die Kosten des Rechtsstreits und damit auch die Gebühren des Rechtsanwalts.


Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bringen Sie bitte Ihre Versicherungsnummer mit zum Erstberatungstermin. Ggf. erkundigen Sie sich bitte bereits vorab, ob Ihre konkrete Angelegenheit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Beachten Sie auch, dass viele Rechtsschutzversicherung Selbstbeteiligungen vorsehen.


Prozesskostenhilfe

Für Vertretungen in gerichtlichen Verfahren kommt die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn Ihr Einkommen und Vermögen niedrig ist. Dazu finden Sie [  hier ] das entsprechende Antragsformular, welches Sie ggf. bereits ausgefüllt zum Erstberatungstermin mitbringen können. Weitere Hinweise finden Sie bspw. hier [  Merkblatt ].


Honorarvereinbarung

Eine Honorarvereinbarung kann eine pauschale Gebühr beinhalten oder einen festen Stundensatz für die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Die konkrete Ausgestaltung wird im Erstberatungsgespräch oder im Laufe des Mandats besprochen.


Gebühren nach dem RVG

Wird eine Angelegenheit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [ RVG ] abgerechnet, richten sich die Gebühren grds. nach dem Streitwert. Für das Verwaltungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht einen Streitwertkatalog [ Streitwertkatalog Verwaltungsrecht ] herausgegeben. Die konkrete Gebührenberechnung kann hier nicht dargestellt werden und kann ggf. im Beratungsgespräch besprochen werden. Einen Überblick können Sie [  hier ] erhalten.
Im Sozialrecht ist alles anders – hier gibt es in der Regel keine Streitwerte, sondern Gebührenrahmen. Egal, ob es um einen Streitwert von 10 EUR oder 10.000 EUR geht, der Gebührenrahmen bleibt stets gleich. Die Einzelheiten wären auch hier ggf. im Beratungsgespräch zu besprechen. Einen Überblick können Sie [ hier ] erhalten.


Gerichtskosten

In sozialgerichtlichen Angelegenheiten fallen in der Regel keine Gerichtskosten an. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren fallen dagegen grds. Gerichtskosten an (Ausnahme bspw. BaföG-Angelegenheiten). Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich dabei nach dem Streitwert der Angelegenheit.