Newsletter #3/2026
Auszug: (…) Wenn ein Leistungsausschluss wegen eines bestehenden Schutzstatus in einem anderen EU-Staat geprüft wird, muss von Sozialleistungsbehörden und Sozialgerichten eigenständig geprüft werden, ob eine Rückkehr in den anderen EU-Staat zumutbar ist (SG Magdeburg, Beschluss vom 23.01.2026 – S31 AY 125/25 ER). Jedenfalls für ein Ehepaar mit gesundheitlichen Problemen ist eine Rückkehr nach Griechenland unzumutbar.
Ein vollständiger Leistungsausschluss begegnet sowohl europarechtlich als auch verfassungsrechtlich erheblichen Bedenken, so dass regelhaft Eilrechtsschutz zu gewähren ist.
Außerdem wird nochmals klargestellt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die behauptet, dass elektronische Rechtsbehelfe stets einer qualifizierten elektronischen Signatur bedürften, falsch ist – damit gilt dann für den Widerspruch oder die Klage eine Jahresfrist. (…)
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