Newsletter #1/2025

(…) Die Mandantin ist Drittstaaterin und lebt in Berlin. Der Kindesvater ist italienischer Staatsangehöriger und lebt getrennt von ihr in Hamburg. Das gemeinsame Kind ist ebenso italienischer Staatsbürger und lebt bei der Mutter. Einkommen oder Vermögen ist bei Mutter und Kind nicht vorhanden. Das SG Berlin hat entschieden, dass in dieser Konstellation der Mutter ein Freizügigkeitsrecht zusteht. Das Kind leitet sein Freizügigkeitsrecht vom Vater ab und vermittelt seinerseits der Mutter ein Freizügigkeitsrecht. Das funktioniert zwar nach den allgemeinen Vorschriften nicht, aber nach der Auffangvorschrift des § 11 Abs. 14 FreizügG/EU iVm § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG; Art. 6 GG undArt. 8 EMRK (SG Berlin, Beschluss vom 12.11.2024 – S 202 AS 4874/24 ER)

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