Newsletter #1/2026

(…) Das SG Cottbus stellt fest, dass in einer Anhörung zur Anwendung von § 1a AsylbLG konkret erklärt werden muss, welche Mitwirkungshandlung erwartet wird – pauschale Hinweise, dass an der Passbeschaffung mitzuwirken sei, genügen nicht. Außerdem muss die Anhörung die konkrete Rechtsgrundlage erkennen lassen, die angewendet werden soll – der bloße Hinweis, dass „§ 1a“ angewendet werden soll, genügt nicht, denn die Norm enthält diverse sehr verschiedene Rechtsgrundlagen. (…)

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