Newsletter #10/2023
Eine schwer kranke Mandantin mit einer seltenen Krankheit erhielt bisher AsylbLG-Leistungen und das Sozialamt gewährte auch ohne Probleme die notwendigen Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von über 4.000 EUR monatlich. Die behandelnden Ärzte (Spezialisten) bescheinigen, dass auch nur die geringste Abweichung von der Medikamentenverordnung (inklusive Nahrungsergänzungsmittel) für die Mandantin lebensgefährlich
ist.
Dann erhielt die Mandantin eine Aufenthaltserlaubnis und das Sozialamt stellte die Leistungen ein. Das Jobcenter lehnte Leistungen ab, weil die Mandantin offensichtlich erwerbsunfähig sei. Die Ablehnung des Jobcenters war natürlich rechtswidrig, weil Personen so lange als erwerbsfähig gelten, solange die Rentenversicherung nicht die Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat – das Jobcenter hätte ein Verfahren nach § 44a SGB II einleiten müssen. Die Mandantin hing also in der Luft und die Medikamente reichten nur noch für wenige Tage. Also:Eilantrag zum SG Berlin.
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