Newsletter #12/2022

BREAKING NEWS: der EuGH hat entschieden. Das VG Cottbus hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es europarechtswidrig ist, wenn der Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes als unzulässig abgelehnt wird. Folgendes lag zugrunde: Eine Tschetschenische Familie mit Flüchtlingsstatus in Polen kommt nach Deutschland. Die Asylanträge werden hier als unzulässig abgelehnt. Das Kind wird in Deutschland geboren. Der Asylantrag des Kindes wird auch als unzulässig abgelehnt, da es mit der Familie nach Polen könne/müsse. Es haben dann Deutschland, verschiedene andere Mitgliedstaaten und die EU-Kommission im Verfahren Stellung genommen. Alle waren sich einig: In solchen Konstellationen muss das Kind grundsätzlich der Familie folgen. Nur ich habe mit Kinderrechten argumentiert, woraus folgen müsse, dass der Asylantrag des Kindes in seinem Geburtsland bearbeitet werden müsse. Der Generalanwalt beim EuGH hatte weitgehend zu unseren Gunsten plädiert. (…)

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Datum manuell gesetzt: 2022-08-01