Newsletter #12/2023

(…) Kürzlich bin ich auf ein Problem gestoßen, das systematisch zu bestehen scheint, das ich aber bisher überhaupt nicht auf dem Schirm hatte. Für Hinweise auf diese Praxis wäre ich durchaus dankbar. Problem: Leute werden nach Ankunft in einer Aufnahmeeinrichtung (EAE) untergebracht. Dann dauert es Wochen oder Monate bis zur Verteilung auf ein Bundesland. Die EAE meint dann, der Ankunftsnachweis sei erst nach Verteilung auszustellen -> also seien für die Zeit in dieser ersten EAE nur Bett-Brot-Seife-Leistungen zu erbringen (§ 11 Abs. 2a AsylbLG). Im Ergebnis gibt es also kein Geld, weil Bett-Brot-Seife per Sachleistung erbracht werden. Wichtig: § 11 Abs. 2a AsylbLG kann nur greifen, wenn die Ankunftsnachweis-Ausstellung am Verhalten der Betroffenen scheitert (Sanktion). Eine Praxis, die § 11 Abs. 2a AsylbLG missbraucht (wie oben beschrieben) kann nur rechtswidrig sein. Zudem ist Art. 20 Aufnahme-RL zu beachten, woraus folgt, dass § 11 Abs. 2a AsylbLG europarechtswidrig ist. Gegen solche Praktiken ist also stets sfort vorzugehen – am besten per Anwalt/Anwältin!

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