Newsletter #12/2025
(…) Das Bundesverfassungsgericht hat der verfassungswidrigen Abschiebepraxis einen Riegel vorgeschoben, dass die Polizei zu Tag- und Nachtzeiten in Geflüchtetenunterkünfte eindringt und dort nach Abzuschiebenden sucht, um diese zu ergreifen und abzuschieben. Das Verfahren wurde maßgeblich von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) geführt. Der Schutz der Wohnung gilt auch in Unterkünften für Geflüchtete – die Polizei darf zur Abschiebung nicht ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss in private Wohnräume eindringen (BVerfG vom 30.09.2025 – 2 BvR 460/25, Pressemitteilung). Diese Klarstellung aus Karlsruhe (auch Geflüchtete sind als Menschen Grundrechtsträger!) ist so erfreulich, wie verstörend, denn Behörden und Gerichte waren hier jahrelang anderer Meinung (und es bleibt abzuwarten, ob die Behörden dem BVerfG folgen…). Knackpunkt war hier auch und vor allem § 58 Abs. 5 ff. AufenthG. Diese Regelungen zur Erleichterung der Abschiebung direkt aus der Wohnung/Unterkunft waren geprägt von Abschiebungs-Pragmatismus und Ignoranz gegenüber Art. 13 GG. Beim Gesetzgeber, der Exekutive und auch der Judikative und in breiten Teilen der Bevölkerung ist der Grundsatz „Was der Abschiebung von Ausländern dient, ist rechtens und entgegenstehendes Recht ist im Zweifel zu ignorieren“ leider bereits tief verwurzelt – auch bei vielen von „uns“. Es braucht mehr Rechtsstaat-Bildung: Nicht das Gefühl, in „gerechtem Zorn“ den vermeintlichen Willen „des Volkes“ umzusetzen ist Leitlinie eines zivilisierten Rechtsstaats, sondern ausschließlich geltendes Recht und damit auch die Grundrechte! So sinnvoll, effektiv, praktisch etc. eine staatliche Maßnahme auch scheinen mag – wenn sie gegen Grundrechte verstößt, ist sie unzulässig!
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