Newsletter #13/2022

Das BSG hat am 11.08.2022 über die „Zwangsverpartnerung“ im AsylbLG verhandelt und einen Vergleich vorgeschlagen. Danach wurde die Verhandlung vertagt, damit die Parteien über den Vergleich nachdenken können. Es ist also noch nicht vorbei. In dem Terminsbericht des BSG wird zumindest ausdrücklich erklärt, dass das BSG „ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken“ gegen die gesetzliche Regelung hat. In dem Fall liegt die Besonderheit darin, dass es den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsverlängerung gibt. Es müsste also eigentlich Leistungen nach § 2 AsylbLG geben, da die 18 Monate Aufenthaltszeit längst erfüllt sind, aber der eventuelle  echtsmissbrauch könnte diese Leistungen blocken, so dass nur Leistungen nach § 3 AsylbLG zu leisten wären. Das ist wohl der Grund für den Vergleichsvorschlag, dass einerseits nur Leistungen nach § 3 AsylbLG geleistet werden sollen, dafür aber nach Regelsatz 1 (also ohne die Zwangsverpartnerungs-Kürzung). Das Thema bleibt also weiter spannend. Beim BVerfG steht eine Entscheidung dazu an und auch das BSG wird sich in anderen Fällen nochmal mit dem Thema befassen. Hier noch einmal die Stellungnahme von Pro Asyl an das BVerfG zum Thema, die ich verfassen durfte (…)

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Datum manuell gesetzt: 2022-08-12