Newsletter #13/2023
(…) Das BSG hat einen Streit entschieden! § 7 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II regelt, dass es keinen Ausschluss von EU-Bürger:innen vom SGB II gibt, wenn sich diese bereits länger als 5 Jahre in Deutschland gewöhnlich aufhalten (materielles Freizügigkeitsrecht ist nicht nötig). Umstritten war, ob die 5 Jahre Aufenthalt zwingend durch lückenlose Meldebescheinigungen nachgewiesen sein müssen oder ob auch andere Nachweise ausreichend sein können. Das BSG hat nun klargestellt: a) Für den Beginn der 5-Jahresfrist muss es eine erste Meldebescheinigung geben; b) ob für die gesamten 5 Jahre Meldebescheinigungen vorliegen, ist egal.
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