Newsletter #14/2022
Einige Botschaften verlangen sogenannte Ehren- oder Freiwilligkeitserklärungen, damit ein Pass ausgestellt werden kann. Im Migrationsrecht ist es anerkannt, dass Ausländer:innen vom Staat zur Lüge gegenüber ihrer Botschaft verpflichtet werden dürfen (§ 60b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Im Sozialrecht hat das BSG bereits festgestellt, dass niemand zur Lüge verpflichtet werden darf, denn das „entspräche einem dem GG fremden totalitären Staatsverständnis“ (BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 7 AY 7/12 R, Rn. 28).
Mit der Einführung von § 60b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG (Pflicht zum Lügen wird gesetzlich normiert) rochen viele Behörden Morgenluft und meinten, nun sei die schrecklich anti-totalitäre Rechtsprechung des BSG endlich hinfällig. Aber das Sozialrecht bleibt anti-autoritär. (…)
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Datum manuell gesetzt: 2022-08-19