Newsletter #14/2023

Bayerisches LSG weicht Dogma auf: „Einmal Rechtsmissbrauch – immer Rechtsmissbrauch“? Sachverhalt: Antragstellerin (ASt) täuschte nach Einreise über Geburtsdatum und wurde dadurch als unbegleitete Minderjährige behandelt, trotz tatsächlicher Volljährigkeit – Vorwurf der Nichtmitwirkung bei Passbeschaffung steht auch im Raum, wobei unklar bleibt, ob Passbeschaffung und/oder folgende Abschiebung überhaupt möglich war; bestenfalls für recht kurzes Zeitfenster – aktuell hat ASt Duldung Light (§ 60b AufenthG) – mdj. Tochter hat Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.

Entscheidung: Kein Rechtsmissbrauch, da maßgeblich, dass zumindest aktuell eine Aufenthaltsbeendigung ausscheidet (und auch für früher zweifelhaft ist, ob es zu einer täuschungsbedingten Aufenthaltsverlängerung kam). Es gab hier nur ein recht kurzes Zeitfenster, in dem eine Abschiebung überhaupt möglich gewesen wäre, was angesichts der harten Sanktionswirkung beachtet werden muss. Zudem muss beachtet werden, dass für die alleinerziehende Mutter (bei Bejahung des Rechtsmissbrauchs) auch der Zugang zum Mehrbedarf für Alleinerziehnde gesperrt bliebe. Im Ergebnis muss also festgestellt werden, dass die vorhandenen Pflichtverstöße im Verhältnis zu der konkreten Sanktionswirkung außer Verhältnis stehen.

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