Newsletter #15/2023

Das BayLSG hat mal wieder zu § 1a AsylbLG entschieden (Beschluss vom 30.10.2023 – L 8 AY 36/23 B ER). Sinngemäß bestätigt das LSG vor allem, dass bei der Befristung von Bescheiden nach § 1a AsylbLG Ermessen auszuüben ist. Vor allem, wenn es bereits eine 6-monatige Leistungskürzung gab und sich dann weitere Kürzungen anschließen, muss nach § 14 Abs. 2 AsylbLG zwingend Ermessen „Ob Deutscher, Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder Staatsangehöriger eines Drittstaates – Mensch ist man immer” (Ferdinand Kirchhof, NZS 2015, 1, 4) ausgeübt werden. Daran fehlte es hier – vor allem wurden familiäre Gründe nicht beachtet – so dass der Bescheid schon wegen dieser fehlerhaften Befristung (kein Ermessen) rechtswidrig war. Im konkreten Einzelfall stellte das LSG sogar fest, dass bei korrekter Ermessensausübung eine längere Anwendung von § 1a AsylbLG als 6 Monate ausgeschlossen ist.

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