Newsletter #16/2023

Das Bayerische LSG (Urteil vom 30.10.2023 – L 8 AY 33/23) hat bestätigt, was bspw. schon das SG Nürnberg festgestellt hat: Das BVerfG hatte zwar die „Zwangsverpartnerung“ ausdrücklich nur für Analogleistungen (§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG aF) für verfassungswidrig und nichtig erklärt, aber auch bei den Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ist Alleinstehenden in Sammelunterkünften der Bedarfssatz 1 zuzusprechen. Daneben stellt das LSG weiter fest: „Ferner führt das BVerfG aus, dass für die im Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner Entscheidung nicht bestandskräftigen Leistungsbescheide die Leistungen im Sinne der vorstehenden Übergangsregelung ab dem 01.09.2019, dem Tag des Inkrafttretens der beanstandeten Regelung — dies ist § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG –, nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 zu berechnen sind. Daraus ist zu folgern, dass für die Zeit ab September 2019 eine Neuberechnung und -bewilligung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG von Amts wegen nur in Bezug auf nicht bestandkräftige Bewilligungsentscheidungen durchgeführt werden sollte.

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