Newsletter #19/2022

Das BVerfG hat zur Zwangsverpartnerung im AsylbLG entschieden. Worüber zu entscheiden war: Wer Analogleistungen nach § 2 AsylbLG als Alleinstehende:r oder  Alleinerziehende:r in Sammelunterkünften bezieht, erhält nur 90% des Regelsatzes 1, nämlich den Regelsatz 2 (404 statt 449 EUR monatlich). Grund dafür ist § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG. Ob diese Norm verfassungsgemäß ist, musste das BVerfG entscheiden. Der Gesetzgeber meinte, dass die 10%-Kürzung gerechtfertigt sei, weil von den Betroffenen in
Sammelunterkünften erwartet werden müsse, dass sie sich solidarisch zusammentun und gemeinsam wirtschaften, Handys/Computer gemeinsam nutzen und ihre Freizeit gemeinsam verbringen – dadurch könnten Einsparungen von 10% erzielt werden. Viele Verbände haben dazu Stellung genommen und dieser irren Vorstellung des Gesetzgebers die
Realität entgegengesetzt. Viele Gerichte haben diesen Irrsinn auch nicht mitgemacht. Nun hat das BVerfG entschieden: § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG ist verfassungswidrig! (…)

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Datum manuell gesetzt: 2022-11-24