Newsletter #2/2023
Im Lehrbuch „Das Asylbewerberleistungsgesetz für die Soziale Arbeit“ habe ich im Teil VIII, Seite 228, die Problematik der „gemischten Bedarfsgemeinschaft“ dargestellt. Zusammengefasst besteht das Problem darin, dass bspw. ein Paar in einem Haushalt lebt, der:die eine bezieht Leistungen nach SGB II, der:die andere Grundleistungen nach AsylbLG. Beide erhalten im Zweifel den Bedarfssatz 2, so dass in der BG deutlich weniger Geld vorhanden ist, als wenn beide SGB II Leistungen beziehen würden. Im Lehrbuch-Beispiel (mit Einkommen netto 1.000 EUR) hat der:die SGB-II-Partner:in im Ergebnis 360 EUR weniger im Monat und die ganze BG hat 373,80 EUR weniger. Das BSG hat heute (B 4 AS 2/22 R) Folgendes Entschieden: Auch bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft müssen beide Partner den jeweiligen Bedarfssatz 2 hinnehmen. Die deutsche Ehefrau hat im konkreten Fall – dadurch, dass ihr Ehemann in den Haushalt einzog – 50 EUR weniger im Monat, als vorher. Das sei gerechtfertigt, da auch beim AsylbLG-Bezug des Mannes noch ausreichend Einsparungen durch Wirtschaften „aus einem Topf“ möglich seien. Eine Pressemitteilung/Terminsbericht habe ich noch nicht gefunden – sobald die Urteilsgründe vorliegen, werde ich nochmal auf die Entscheidung zurückkommen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung nicht der Schlusspunkt zu diesem Thema ist
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