Newsletter #2/2024
Das SG Neuruppin stärkt die Ansicht, dass die Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG rechtswidrig ist, wenn nicht gleichzeitig durch die Behörde ein Weg gefunden wird, die Kostenübernahme für die geforderten Mitwirkungen zu übernehmen (Ticket für Fahrt zur Botschaft; Botschafts-Gebühren etc.) – es kann schließlich unmöglich richtig, sein, jemandem das Geld für den ÖPNV/Fernverkehr; Telekommunikation etc. zu streichen (gedeckt werden dürfen nur Bedarfe für Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege [Bett-Brot-Seife] und im Einzelfall für Kleidung) und ihm:ihr gleichzeitig vorzuwerfen, nicht zur Botschaft zu fahren.
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