Newsletter #2/2026

Das SG Magdeburg hat einige wichtige Auslegungen zur Anwendung von § 1a AsylbLG bestätigt (Beschluss vom 04.03.2026 – S 31 AY 12/26 ER), während leider zu beobachten ist, dass immer mehr Gerichte „abdriften“ und bei Sanktionen gegen Geflüchtete nicht mehr bereit sind, das geltende Recht unvoreingenommen anzuwenden.

Wenn per Dauerverwaltungsakt (Bescheid, der für viele Monate oder zeitlich unbegrenzt Leistungen bewilligt) Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bewilligt sind, dann muss zunächst dieser Dauerverwaltungsakt ausdrücklich aufgehoben werden, bevor Leistungen nach § 1a AsylbLG gekürzt werden dürfen. Passiert das nicht, gilt der Dauerverwaltungsakt weiter und die Leistungskürzung geht ins Leere.

§ 1a Abs. 3 AsylbLG sanktioniert die Nichtmitwirkung an der Abschiebung. Voraussetzung ist eine konkrete Handlungsaufforderung im Einzelfall. Allgemeine Belehrungen („Sie müssen ein Reisedokument beschaffen“) genügen nicht!

Die 31. Kammer des SG Magdeburg äußerst erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 3 AsylbLG. (…)

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