Newsletter #20/2022
Am 24.11.2022 hatte das BVerfG seinen Beschluss vom 19.10.2022 veröffentlicht, wonach die niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften (Zwangsverpartnerung) gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstößt. Zur praktischen Bedeutung dieser Entscheidung hatte ich (organisiert von Refugee Law Clinic Deutschland) eine online-Veranstaltung am 29.11.2022 abgehalten.
Die Folien, die ich dafür erstellt habe, sind hier hinterlegt (siehe unten). Zusammenfassend stand zur der Frage „Was kann aktuell noch getan werden?“ folgende Zusammenfassung: Ab 24.11.2022 müssen alle Analogleistungs-Bescheide für Alleinstehende/Alleinerziehende in Sammelunterkünften von der Regelsatzstufe 2 auf die Regelsatzstufe 1 angehoben werden! Bescheide mit korrekter Rechtsbehelfsbelehrung für Leistungen vor dem 24.11.2022 können mit Widerspruch angegriffen werden, wenn die Bekanntgabe noch keinen Monat zurückliegt.
Bescheide mit fehlender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrung für Leistungen vor dem 24.11.2022 können mit Widerspruch angegriffen werden, wenn die Bekanntgabe noch kein Jahr zurückliegt. Bewilligungen durch bloße Auszahlung usw. können für Leistungen vor dem 24.11.2022 mit Widerspruch angegriffen werden, soweit die jeweiligen Auszahlungen noch kein Jahr zurückliegen. § 3a AsylbLG ist nach wie vor geltendes Recht, so dass hier Widersprüche oder Überprüfungsanträge (bis 31.12.2022 noch rückwirkend bis 01.01.2021) noch möglich sind. Ob Überprüfungsanträge erfolgreich sein werden, wird sich erst noch zeigen. (…)
Für den vollständigen Text dieses Newsletters mit vielen weiteren Themen lesen Sie bitte das unten bereitgestellte pdf aus dem Archiv meiner Webseite.
Beachten Sie dazu bitte auch die mit dem Newsletter versandten Anhänge.
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Anlagen
Datum manuell gesetzt: 2022-12-02