Newsletter #21/2022
Jetzt nochmal mit etwas mehr Ruhe: Was hat das BVerfG eigentlich entschieden und gibt es vielleicht in der Begründung noch Dinge, die irgendwie von Interesse sein könnten? Hier eine persönliche Einschätzung von mir zum Kern der Entscheidung: Die Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums müssen fortlaufend gesichert sein und deshalb realitätsgerecht bemessen sein. Eine pauschale Absenkung der existenzsichernden Leistungen auf Grundlage von unbelegten Vermutungen ist unzulässig. Der Gesetzgeber darf „Hilfe zur Selbsthilfe“ von Hilfebedürftigen verlangen. In diesem Sinne darf auch eine Obliegenheit verlangt werden, dass Hilfebedürftige Selbsthilfemöglichkeiten in Anspruch nehmen. Um aber eine pauschale Leistungsabsenkung auf solche Obliegenheiten zu stützen, muss sicher sein, dass die jeweilige Obliegenheit auch erfüllt werden kann. (…) § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG ist verfassungswidrig und damit nichtig. Vom 01.09.2019 bis 23.11.2022 bleibt die Norm aber wirksam, soweit die jeweiligen Leistungsbescheide bereits bestandskräftig geworden sind. Ab 24.11.2022 müssen die Leistungen von amtswegen auf den Regelsatz 1 angehoben werden. (…)
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Datum manuell gesetzt: 2022-12-06