Newsletter #22/2022
Einstweiliger Rechtsschutz bei Bedarfssatz 2 statt 1 nach § 3a AsylbLG: Einige (L)SG gewähren schon lange im Eilrechtsschutz volle Leistungen. Nachdem das BVerfG nun die Zwangsverpartnerung bei Analogleistungen (§ 2 AsylbLG) für verfassungswidrig erklärt hat und nachdem das BMAS erklärt hat, dass das auch auf die Zwangsverpartnerung bei Grundleistungen (§§ 3, 3a AsylbLG) übertragbar ist, sollten auch (wieder) Gerichte mit Eilverfahren angegangen werden, die bisher meinten, keinen Eilrechtsschutz geben zu müssen (bspw. Berlin-Brandenburg). In der Anlage sende ich eine Entscheidung des SG Leipzig dazu (Beschluss vom 08.12.2022 – S 10 AY 214/22 ER).
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Beachten Sie dazu bitte auch die mit dem Newsletter versandten Anhänge.
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Anlagen
Datum manuell gesetzt: 2022-12-19