Newsletter #3/2023

(…) Es häufen sich die Meldungen, nach denen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine mit Fiktionsbescheinigung, die nicht die ukrainische  Staatsangehörigkeit haben, vom Jobcenter die Leistungen verweigert werden. Die Begründung ist in vielen Fällen, dass sie keine oder keine
ausreichende Arbeitserlaubnis in ihrer Fiktionsbescheinigung hätten und deshalb gem. § 8 Abs. 2 SGB II ausländerrechtlich nicht erwerbsfähig seien. Besonders betroffen sind von der Leistungsverweigerung Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Erlasslage etwa in NRW und Niedersachsen eine Fiktionsbescheinigung auf Grundlage des § 16 a oder b AufenthG erhalten haben, um Zeit zu bekommen, die Voraussetzungen für einen  Studierendenaufenthalt oder einen Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung zu schaffen.

Die Leistungsverweigerungen durch das Jobcenter sind rechtswidrig. Es besteht auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Im Folgenden sollen die unterschiedlichen Konstellationen dargestellt werden.

Für den vollständigen Text dieses Newsletters mit vielen weiteren Themen lesen Sie bitte das unten bereitgestellte pdf aus dem Archiv meiner Webseite.

Newsletter PDF: Download