Newsletter #3/2024

Die Schizophrenie kennt keine Grenzen: Menschen, denen gesagt wird, es bestünde für sie kein Integrationsbedarf (u.a. damit wird die Existenz des AsylbLG begründet), sollen zwangsweise zu gemeinnützigen Arbeiten verpflichtet werden. Bisher war das nur für Reinigungs-/Instandhaltungsarbeiten in den Sammelunterkünften möglich. Für Arbeitsmaßnahmen außerhalb einer Unterkunft galt bisher das Kriterium der „Zusätzlichkeit“. Die Arbeiten durften also keine regulären Beschäftigungen verdrängen und sie mussten vor allem „unnötig“ sein – im Ergebnis blieb nichts Sinnvolles übrig, so dass es diese Maßnahmen faktisch nicht gab. Nun wurde § 5 Abs 1 S 2 AsylbLG geändert: die „Zusätzlichkeit“ wurde gestrichen. Nun muss das Arbeits- ergebnis der Allgemeinheit dienen. Es dürfen nun grundsätzlich Geflüchtete für 80 Cent/h zu allgemein- nützigen Arbeiten eingesetzt werden, selbst wenn dadurch reguläre Beschäftigte arbeitslos werden. Wer sich weigert, wird auf „Bett-Brot-Seife“-Leistungen nach § 1a AsylbLG gesetzt. Betroffene, die nicht als Billig-Arbeitende ausgenutzt werden wollen, sollten sich wehren!

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