Newsletter #5/2025

(…) Der gesetzlich fortgeschriebene Leistungsbetrag für den Bedarfssatz 1 beträgt 2025 (wie schon 2024) 460 EUR (notwendiger persönlicher Bedarf: 204 EUR und notwendiger Bedarf: 256 EUR). Die Bekanntmachung des BMAS mit 441 EUR ist fehlerhaft und nicht bindend! Dazu hat unter anderem zuletzt das SG Speyer eine sehr gute Entscheidung getroffen (Beschluss vom 12.05.2025 – S 16 AY 10/25 ER). Es ging „nur“ um den notwendigen persönlichen Bedarfe (also 204 statt 196 EUR). Da sich der korrekte Betrag von 204 EUR aus dem Gesetz ergibt und keine Unterdeckung des Existenzminimums hinzunehmen ist, hat das Gericht zutreffend festgestellt, dass hier ein Eilbedürfnis zu bejahen ist. (…)

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