Newsletter #6/2023
Das LSG Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass ein Bescheid der Ausländerbehörde mit einer Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit oder der Feststellung, dass gar kein Freizügigkeitsrecht bestand/besteht, erst dann leistungsrechtlich relevant wird, wenn er bestandskräftig wird (Beschluss
vom 20.04.2023 – L 29 AS 320/23 B ER). Ergeht also ein solcher Bescheid der Ausländerbehörde und dagegen wird fristgerecht Klage erhoben, dann hat die Klage aufschiebende Wirkung und der Bescheid wird nicht bestandskräftig, solange das Klageverfahren endet. Erst wenn keine Rechtsbehelfe mehr möglich sind, tritt die Bestandskraft ein. Dazu hatte ich bereits im newsletter-03-2022 unter 2. den Streit in der Rechtsprechung dargestellt. Nun stärkt also auch das LSG Berlin-Brandenburg der überzeugenderen Ansicht den Rücken.
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