Newsletter #6/2025
(…) Der EuGH zu EU-Bürger:innen: Art. 24 EU-Bürger-RL (2004/38/EG) ist so auszulegen, dass die deutsche Norm des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (personensorgeberechtigte Elternteile eines deutschen Kindes haben ein Aufenthaltsrecht) auch für Kinder mit EU-Bürgerschaft gilt. Der erziehende Elternteil hat also ein Aufenthaltsrecht nach § 11 Abs. 14 FreizügG/EU iVm § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (analog) und darf nicht vom Bürgergeld ausgeschlossen werden (EuGH vom 01.08.25 C-397/23). Üblicherweise geht es um folgende Konstellation: Mutter und Vater leben getrennt – Vater ist freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger und lebt in Deutschland – Mutter lebt mit dem Kind zusammen, das die EU-Bürgerschaft des Vaters hat – Mutter (oft Drittstaaterin) hat selbst kein Freizügigkeitsrecht oder „direktes“ Aufenthaltsrecht -> in diesen Fällen ist nun geklärt, dass die Mutter ein Aufenthaltsrecht vom Kind ableiten kann. (…)
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