Newsletter #7/2023

(…) Wer im Asylverfahren Asyl, Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz erhält, hat Anspruch auf Leistungen nach SGB II zum Ersten des Folgemonats nach Zugang des BAMF-Bescheides. Anders ist das bei der Zuerkennung von Abschiebungsverboten. Hier müssen die Betroffenen leider warten, bis ihnen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ausgestellt wird. Erst dann entsteht zum Ersten des Folgemonats der Anspruch auf SGB II Leistungen. Das hat das Schleswig-Holsteinische LSG mit Beschluss vom 05.04.2023 (L 9 AY 19/23 B ER) klargestellt. (…)

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