Newsletter #7/2024
(…) § 36 Abs. 2 SGB II iVm § 12a Abs. 1 AufenthG bieten seit Jahren Stoff für Streit, wie damit umzugehen ist, wenn jemand eine Wohnsitzauflage nach §12a Abs. 1 AufenthG hat, dagegen verstößt und am Ort seines tatsächlichen Wohnsitzes Bürgergeld beantragt. Folgende Auffassungen sind auf dem Markt:
1) § 36 Abs. 2 SGB II stellt eine Ausschlussnorm dar -> wer gegen die Wohnsitzauflage verstößt, hat so lange keinen Zugang zum Bürgergeld, solange der Wohnsitz nicht in das „richtige Bundesland“ zurückverlegt wird.
2) Der Bürgergeld-Antrag, der beim Jobcenter am Ort des tatsächlichen Wohnsitzes eingeht, ist an das Jobcenter abzugeben, das für den Ort zuständig ist, wo zuletzt ein auflagenkonformer Wohnsitz bestand.
3) § 36 Abs. 2 SGB II bestimmt, dass das Jobcenter zuständig ist, in dessen Gebiet der Wohnsitz (laut Wohnsitzauflage) zu nehmen ist. Da hier ein Bundesland als „Gebiet“ bestimmt ist, kann kein zuständiges Jobcenter bestimmt werden, da es kein „Bundesland-Jobcenter“ gibt. Damit muss der Grundsatz greifen, dss das Jobcenter am Ort des tatsächlichen Wohnsitzes zuständig ist. Damit wird § 36 Abs. 2 SGB II nicht gegenstandslos – wenn eine Wohnsitzauflage für einen bestimmten Ort per Verwaltungsakt nach § 12a 2-4 AufenthG verfügt wurde, dann kann ein konkret zuständiges Jobcenter bestimmt werden, an welches dann der Antrag (§ 16 SGB I) abzugeben ist. § 36 SGB II regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit. Daher kann diese Norm nie einen Leistungsausschluss begründen. Wird ein Antrag beim örtlich unzuständigen Jobcenter erhoben, so ist die einzig zulässige Rechtsfolge, dass der Antrag an das zuständige Jobcenter weitergeleitet wird (§ 16 SGB I).
Das SG Neuruppin hat sich der „richtigen“ Auffassung (3.) angeschlossen und dies sehr ausführlich begründet (Beschluss vom 19.04.2024 – S 17 AS 224/24 ER – in der Anlage unten).
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