Newsletter #8/2023
(…) Ganz grob zum Hintergrund: Berlin hat bis heute keine Gebührenverordnung für die Erhebung von Nutzungsgebühren für Geflüchtetenunterkünfte, wenn die Geflüchteten über Einkommen und/oder Vermögen verfügen. Daher gibt es in Berlin keine Rechtsgrundlage, die (solventen) Geflüchteten an den Unterkunftskosten zu beteiligen. Statt endlich eine Gebührenordnung zu erlassen, wurde die zuständige Senatsverwaltung für Soziales (bisher: Die Linke; seit 27.4.2023: SPD) sehr kreativ um Umgehen des essentiellen Rechtsstaatsgrundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (belastende staatliche Maßnahmen brauchen eine Rechtsgrundlage). Nun hat das SG Berlin erneut eine „kreative Idee“ für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 25.4.2023 – S 184 AY 164/20). Berliner Senat und Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten dachten, sie könnten die fehlende Rechtsgrundlage mittels der „erweiterten Sozialhilfe“ umgehen. Dem hat das SG nun einen Riegel vorgeschoben. Das SG stellt fest, dass hier kein Anwendungsfall für die „erweiterte Sozialhilfe“ vorliegt. Selbst wenn das der Fall wäre, müssten die Betroffenen dieser Praxis ausdrücklich zustimmen und dazu vor allem Kenntnis haben, worum es eigentlich geht… Das Urteil ist erneut eine wirklich deutliche „Klatsche“ für die Berliner Verwaltung
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