Newsletter #9/2025
(…) Bekanntlich gilt aktuell eine 36-monatige Wartefrist bis zum Wechsel aus Grundleistungen zu Analogleistungen. Aus meiner Sicht ist diese Wartefrist verfassungswidrig zu lang und ich gehe dagegen auch vor, wenn Mandant:innen das wünschen. Insbesondere für Alleinerziehende, Kinder, Menschen mit behinderungsbedingten Bedarfen, behandlungsbedürftigen Krankheiten, Pflegebedarf, Eingliederungshilfebedarf und für Betroffene mit Aufenthaltserlaubnissen oder sonstigen guten Bleibeperspektiven dürfen 36 Monate Wartezeit nicht akzeptiert werden!
Hier geht es mir um die Übergangsregelung des § 20 AsylbLG: Wer am 26.02.2024 bereits 18 Monate oder länger in Deutschland war und Leistungen nach § 2 AsylbLG bezog, hat Anspruch auf Analogleistungen!
Sehr viele Menschen waren am 26.02.2025 bereits 18 Monate oder länger in Deutschland, haben aber rechtswidrig keine Analogleistungen erhalten, weil viele Behörden erst auf Analogleistungen umstellen, wenn Betroffene das aktiv einfordern. Eigentlich muss taggenau nach Fristabluf von amtswegen umgestellt werden! (…)
Für den vollständigen Text dieses Newsletters mit vielen weiteren Themen lesen Sie bitte das unten bereitgestellte pdf aus dem Archiv meiner Webseite.
Beachten Sie dazu bitte auch die mit dem Newsletter versandten Anhänge.
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