Sonder-Newsletter 2026
Das BVerfG hat entschieden (Beschluss vom 15.04.2026 – 1 BvL 5/21) – die ersten Erkenntnisse sind:
- vom 1. September 2018 bis 20. August 2019 waren die Bedarfssätze verfassungswidrig (15-30 EUR zu niedrig) – Nachzahlungen gibt es aber nicht; die Regelungen gelten unverändert weiter, weil keine evidente Bedarfsunterdeckung vorgelegen habe…
- Ansparbeträge (z.B. für Computer, TV, Hobbygeräte etc.) dürfen gestrichen werden, weil in 15 Monaten ohnehin keine relevanten Ansparungen zu erzielen wären => lieber gar nichts als zu wenig…
Das BVerfG argumentiert natürlich differenzierter: Da die Betroffenen ohnehin nur 15 Monate in Deutschland bleiben, können sie das Ziel der Ansparungen ohnehin nicht erreichen – Aber: 2014 stellte das BVerfG noch klar, dass die Einzelbeträge des Regelsatzes natürlich unmöglich realistische Bedarfsdeckungen abbilden, sondern statistischen Werten entsprechen und (da nie alle Bedarfsanteile jeden Monat entstehen) die Möglichkeit geben, die Regelsatzpauschale selbstbestimmt einzusetzen und die Einzelbedarfe beliebig zu verschieben (dazu: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12); nun werden aber plötzlich Einzelbedarfe deshalb gestrichen, weil damit ohnehin keine Bedarfsdeckung erreicht werden kann – damit werden „Verschiebepositionen“ gestrichen, die die selbstbestimmte Verwendung der Leistung einschränken, denn wer nur noch das Nötigste als Geldleistung bekommt, muss dieses Geld zum „Überleben“ einsetzen und hat kaum noch selbstbestimmte Spielräume für Entscheidungen, was wann gekauft wird (…)
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